Freitag, 18. November 2011

Zur Frage von Staats- oder Volkseigentum (1 - Entwurf)


Auf verschiedene Weise rechne ich mit Zustimmung tatsächlicher Kenner der DDR-Verhältnisse, wenn ich behaupte, dass ein wesentlicher Grund für den relativ unspektakulären Untergang dieses Systems in der Verwirklichung tatsächlichen „Volkseigentums“ gelegen hat. Jemand, der sich als „Eigentümer“ fühlt, verteidigt dieses Eigentum mit allen ihm erreichbaren Mitteln.
Was ist denn eigentlich „Eigentum“? Im Wesentlichen ein ausschließendes Nutzungsrecht. Das heißt also zuerst, dass es Eigentümer nur dadurch gibt, dass es daneben Nicht-Eigentümer gibt. Recht sagt also die institutionelle Festschreibung.
Zu unterscheiden wäre Eigentum vom Besitz. Der ist die unmittelbare Verfügungsgewalt über ein Gut. Beides kann zusammenfallen. Das Problem im Verständnis entsteht aber gerade, wenn beide Verhältnisse auseinanderfallen. Das „Management“ besitzt scheinbar die volle Verfügungsgewalt über die Firma, der sie vorsteht. Das wird erst dann gebrochen, wenn es mit seinen Entscheidungen das Ziel der Eigentümer verfehlt. Meist ist dieses Ziel einfach als „Maximalprofit“ definiert. Die „Besitzer“ handeln also im Sinne der Eigentümer, können aber ihre Rolle sofort verlieren, sofern dies nicht zutrifft.
Volkseigentum unterstellt dem Namen nach Verhältnisse, in denen das jeweilige ganze Volk, richtiger hätte es von Anfang an „Staatsvolk“ heißen müssen, diese Eigentümerfunktion innehat.
Dann beginnt das Problem. Die Besitzverhältnisse bleiben hierarchisch. Jeder Leiter erkennt sich als Weisungsempfänger. Dies geht hoch in den Staatsapparat. Klammern wir eine Besonderheit einmal aus: Manche Eigentümerrechte wurden natürlich auch durch die Führungsmacht des Bruderbundes wahrgenommen.
Wichtiger ist aber die Frage der Beeinflussbarkeit von Entscheidungen. Eine direkte Einflussmöglichkeit des angeblichen „Eigentümers“ „Volk“ gegenüber seinem Eigentum bestand faktisch nicht. Es konnte es durch seine Arbeit mehren oder mindern. Die Entscheidungen des „Managements“ „Staat“ erschienen als Gesetz. So gab es keinen vernünftigen Grund, den „Staat“ nicht als „Eigentümer“ zu sehen. Selbst dort, wo das kapitalistische Eigentum abstrakt geworden ist, also ab der Aktiengesellschaft, hat der belangloseste kleine Aktienbesitzer ein formales Stimmrecht. Die DDR-Bürger hatten praktisch nicht einmal die Möglichkeit, „ihr“ Management auszutauschen.
Unser Glück: Dies musste, aber muss nicht mehr so sein. Die technischen Voraussetzungen für die Durchführung von „Eigentümerversammlungen“, für das Eingreifen einzelner Interessierter in jeden Entscheidungsprozess sind inzwischen gegeben. Insofern kehren sich Prozesse der Entstehung von Eigentumsverhältnissen um. Logischerweise war deren erste faktische Form das „Gruppeneigentum“. Dies war eigentlich noch kein „Eigentum“ im Sinne obiger Definition. Das „Recht“ war das Recht der Gewohnheit und die praktische Verfügungsgewalt der Gruppe über den Lebensraum, in dem sie existierte. Jeder wusste ausreichend über alles Bescheid und konnte mitbestimmen. Prinzipiell ist dies einer „Internetgemeinde“ auch möglich. Sie kann sogar sich selbst als „Gruppe“ frei definieren, kann also prinzipiell einen Berliner, deutschen, europäischen und weltweiten Entscheidungskreis schaffen – und mit letzterem bereits die Grenzen des „Eigentums“ sprengen, denn auf dieser Ebene ist ja niemand mehr ausgeschlossen.   

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